| 1. |
Sitz und Zweck |
| 1.1 |
Der Sitz des „Schweizerverein Baltikum", nachfolgend SVB genannt, ist Riga (Lettland). |
| 1.2 |
Der SVB umfasst Estland, Lettland und Litauen. |
| 1.3 |
Der SVB fördert die Pflege schweizerischer Kultur, Gesinnung und Geselligkeit im Baltikum. |
| 1.4 |
Der SVB ist politisch und konfessionell neutral. |
| 1.5 |
Der SVB ist bestrebt, die Interessen der Schweizer und schweizerischer Institutionen im Baltikum und ihre Beziehungen zur Heimat zu fördern. |
| 1.6 |
Der SVB unterhält Kontakt mit den Schweizerischen Botschaften und schliesst sich der Auslandschweizer-Organisation in Bern an. |
| 1.7 |
Der SVB nimmt sich seiner Landsleute und ihrer Angehörigen, sowie ehemaliger Schweizer im Baltikum an und hilft ihnen im Rahmen des Möglichen. |
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| 2. |
Mitgliedschaft |
| 2.1 |
Zur Mitgliedschaft berechtigt sind Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben: |
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a) Schweizer Bürger, |
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b) ehemalige Schweizer Bürger, die in Estland, Lettland oder Litauen ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben, |
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c) mit Einwilligung des Vorstandes andere Personen (unabhängig ihrer Nationalität und ihres Wohnsitzes), welche ein besonderes Interesse an der Schweiz und dem Verein bekunden. |
| 2.2 |
Der Schweizerverein setzt sich zusammen aus: |
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a) Aktivmitgliedern |
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b) Ehrenmitgliedern |
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| 3. |
Aufnahme – Austritt – Ausschluss |
| 3.1 |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. |
| 3.2 |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat SVB unter Begleichung allfälliger Schulden an den Verein. |
| 3.3 |
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des SVB schadet, ausschliessen. |
| 3.4 |
Allfällige Rechte des SVB gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestehen. |
| 3.5 |
Den von Abweisung oder Ausschluss Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung zu appellieren. |
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| 4. |
Organisation |
| 4.1 |
Der SVB wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Präsident
- 2 Vize-Präsidenten
- Kassier
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| 4.2 |
Der Präsident und die 2 Vize-Präsidenten müssen je aus einem baltischen Land sein. |
| 4.3 |
Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen Schweizer Bürger sein. |
| 4.4 |
Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von zwei Revisoren ausgeübt, die der Generalversammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargeerteilung unterbreiten. |
| 4.5 |
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt. |
| 4.6 |
Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. |
| 4.7 |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selbst ergänzen. |
| 4.8 |
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und entscheidet mit einfachem Mehr. |
| 4.9 |
Bei gleicher Stimmabgabe zählt im Vorstand wie auch an der Generalversammlung die Stimme des Präsidenten doppelt. |
| 4.10 |
Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall für die Beschlussfassung notwendig. |
| 4.11 |
In Vermögensfragen sind die Unterschrift des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes notwendig. |
| 4.12 |
Der Vorstand teilt sich in der Arbeit im Sinne übernommerner Chargen wie folgt: |
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a) Der Präsident vertritt den SVB nach aussen und legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor.
Er leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt für rechtzeitige Einladung zu den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. |
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b) Der jeweils länger im Baltikum lebende Vizepräsident vertritt ihn. |
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c) Der Kassier besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungsführung des SVB und die Mitgliederkontrolle. |
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| 5. |
Beiträge |
| 5.1 |
Die Generalversammlung bestimmt die Höhe aller Mitgliederbeiträge. |
| 5.2 |
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
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| 6. |
Versammlungen |
| 6.1 |
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens am 31. Mai statt. Das Stimmrecht an derselben kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| 6.2 |
Der Vorstand schickt die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage zuvor den Mitgliedern (bei Briefpost Datum des Poststempels). |
| 6.3 |
Bei Fax oder E-Mails muss das Sendedatum ersichtlich sein. |
| 6.4 |
Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres. |
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a) Die Generalversammlung wählt einen Tagesprotokollführer, der den Ablauf der Versammlung protokolliert. |
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b) Das Protokoll ist innert 30 Tagen zu erstellen und dem Präsidenten zur Genehmigung und zum Versand an die Mitglieder zuzustellen. |
| 6.5 |
Anträge zur Statutenrevision und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. |
| 6.6 |
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. |
| 6.7 |
Er schickt die Einladung mit Traktandenliste mindestens 20 Tage zuvor den Mitgliedern (siehe Punkte 6.1, 6.2 und 6.3). |
| 6.8 |
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn ein Drittel der SVB-Mitglieder dies schriftlich verlangt. |
| 6.9 |
In diesem Falle muss die ausserordentliche Generalversammlung spätestens nach 30 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden. |
| 6.10 |
Die Generalversammlung ist in jedem Fall durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
| 6.11 |
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. |
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| 7. |
Auflösung |
| 7.1 |
Die Auflösung des SVB kann durch den ¾-Mehrheitsbeschluss einer Generalversammlung erfolgen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. |
| 7.2 |
Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann innert 10 Tagen zu einer zweiten Generalversammlung eingeladen werden, an der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und bei der das einfache Mehr entscheidet. |
| 7.3 |
Ein nach Auflösung des SVB allfällig übrigbleibendes Vermögen wird während der folgenden 5 Jahre einem Treuhänder oder der Schweizer Botschaft unterstellt. |
| 7.4 |
Diese werden durch die auflösende Generalversammlung bestimmt. |
| 7.5 |
Bildet sich während dieser Zeit eine neue Schweizerorganisation, so fällt das Vermögen an diese, wenn sie von der Auslandschweizer-Organisation anerkannt wird. |
| 7.6 |
Andernfalls muss das Vereinsvermögen nach Ablauf von 5 Jahren einer schweizerischen wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden. |
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| 8. |
Haftung |
| 8.1 |
Für Vereinsschulden oder Verpflichtungen finanzieller Art können die Vereinsmitglieder nicht haftbar gemacht werden. Es haftet das alleinige Vereinsvermögen. |