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Statuten des Schweizervereins Baltikum vom 29.05.2010

Die nachfolgenden Artikel sind weiblich und männlich geschlechtsneutral.

1. Sitz und Zweck
1.1 Der Sitz des „Schweizerverein Baltikum", nachfolgend SVB genannt, ist Riga (Lettland).
1.2 Der SVB umfasst Estland, Lettland und Litauen.
1.3 Der SVB fördert die Pflege schweizerischer Kultur, Gesinnung und Geselligkeit im Baltikum.
1.4 Der SVB ist politisch und konfessionell neutral.
1.5 Der SVB ist bestrebt, die Interessen der Schweizer und schweizerischer Institutionen im Baltikum und ihre Beziehungen zur Heimat zu fördern.
1.6 Der SVB unterhält Kontakt mit den Schweizerischen Botschaften und schliesst sich der Auslandschweizer-Organisation in Bern an.
1.7 Der SVB nimmt sich seiner Landsleute und ihrer Angehörigen, sowie ehemaliger Schweizer im Baltikum an und hilft ihnen im Rahmen des Möglichen.
 
2. Mitgliedschaft
2.1 Zur Mitgliedschaft berechtigt sind Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben:
  a)    Schweizer Bürger,
  b)    ehemalige Schweizer Bürger, die in Estland, Lettland oder Litauen ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz haben,
  c)    mit Einwilligung des Vorstandes andere Personen (unabhängig ihrer Nationalität und ihres Wohnsitzes), welche ein besonderes Interesse an der Schweiz und dem Verein bekunden.
2.2 Der Schweizerverein setzt sich zusammen aus:
  a)    Aktivmitgliedern
  b)    Ehrenmitgliedern
 
3.

Aufnahme – Austritt – Ausschluss

3.1 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat SVB unter Begleichung allfälliger Schulden an den Verein.
3.3 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des SVB schadet, ausschliessen.
3.4 Allfällige Rechte des SVB gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestehen.
3.5 Den von Abweisung oder Ausschluss Betroffenen steht das Recht zu, an die Generalversammlung zu appellieren.
 
4. Organisation
4.1 Der SVB wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:
  • Präsident
  • 2 Vize-Präsidenten
  • Kassier
4.2 Der Präsident und die 2 Vize-Präsidenten müssen je aus einem baltischen Land sein.
4.3 Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen Schweizer Bürger sein.
4.4 Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von zwei Revisoren ausgeübt, die der Generalversammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargeerteilung unterbreiten.
4.5 Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
4.6 Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
4.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selbst ergänzen.
4.8 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und entscheidet mit einfachem Mehr.
4.9 Bei gleicher Stimmabgabe zählt im Vorstand wie auch an der Generalversammlung die Stimme des Präsidenten doppelt.
4.10 Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall für die Beschlussfassung notwendig.
4.11 In Vermögensfragen sind die Unterschrift des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes notwendig.
4.12 Der Vorstand teilt sich in der Arbeit im Sinne übernommerner Chargen wie folgt:
  a)    Der Präsident vertritt den SVB nach aussen und legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor.
Er leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt für rechtzeitige Einladung zu den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen.
  b)    Der jeweils länger im Baltikum lebende Vizepräsident vertritt ihn.
  c)    Der Kassier besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge sowie die Rechnungsführung des SVB und die Mitgliederkontrolle.
 
5. Beiträge
5.1 Die Generalversammlung bestimmt die Höhe aller Mitgliederbeiträge.
5.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 
6. Versammlungen
6.1 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens am 31. Mai statt. Das Stimmrecht an derselben kann nur persönlich ausgeübt werden.
6.2 Der Vorstand schickt die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage zuvor den Mitgliedern (bei Briefpost Datum des Poststempels).
6.3 Bei Fax oder E-Mails muss das Sendedatum ersichtlich sein.
6.4 Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres.
  a)    Die Generalversammlung wählt einen Tagesprotokollführer, der den Ablauf der Versammlung protokolliert.
  b)    Das Protokoll ist innert 30 Tagen zu erstellen und dem Präsidenten zur Genehmigung und zum Versand an die Mitglieder zuzustellen.
6.5 Anträge zur Statutenrevision und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
6.6 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
6.7 Er schickt die Einladung mit Traktandenliste mindestens 20 Tage zuvor den Mitgliedern (siehe Punkte 6.1, 6.2 und 6.3).
6.8 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn ein Drittel der SVB-Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6.9 In diesem Falle muss die ausserordentliche Generalversammlung spätestens nach 30 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden.
6.10 Die Generalversammlung ist in jedem Fall durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.11 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
 
7. Auflösung
7.1 Die Auflösung des SVB kann durch den ¾-Mehrheitsbeschluss einer Generalversammlung erfolgen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
7.2 Falls nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann innert 10 Tagen zu einer zweiten Generalversammlung eingeladen werden, an der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und bei der das einfache Mehr entscheidet.
7.3 Ein nach Auflösung des SVB allfällig übrigbleibendes Vermögen wird während der folgenden 5 Jahre einem Treuhänder oder der Schweizer Botschaft unterstellt.
7.4 Diese werden durch die auflösende Generalversammlung bestimmt.
7.5 Bildet sich während dieser Zeit eine neue Schweizerorganisation, so fällt das Vermögen an diese, wenn sie von der Auslandschweizer-Organisation anerkannt wird.
7.6 Andernfalls muss das Vereinsvermögen nach Ablauf von 5 Jahren einer schweizerischen wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden.
 
8. Haftung
8.1 Für Vereinsschulden oder Verpflichtungen finanzieller Art können die Vereinsmitglieder nicht haftbar gemacht werden. Es haftet das alleinige Vereinsvermögen.
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